Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von "Tippfehler-Domains"
Ein Domainname, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist, kann unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der gewünschten Seite befindet.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.
Die Klägerin machte geltend, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie nahm den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch und begehrte die Feststellung der Schadensersatzpflicht.
LG und OLG gaben der Klage im Wesentlichen antragsgemäß statt. Das OLG bejahte die geltend gemachten Ansprüche dabei sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.
Die Gründe:
Eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" liegt nicht vor, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird insoweit der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.
Die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" verstößt allerdings unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet.
Dem auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" konnte ungeachtet dessen nicht stattgegeben werden, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.
Quelle: BGH PM Nr. 10 vom 22.1.2014