Wer entscheidet, wie ein Mangel beseitigt wird?
1. Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an, muss er diese nicht in allen technischen Einzelheiten und Arbeitsschritten beschreiben. Etwas anderes gilt, wenn ein erster Mängelbeseitigungsversuch gescheitert war.
2. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel aber objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mängelbeseitigung akzeptieren
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 230/15
Anmerkungen von RA Jung:
Wichtig an diesem Urteil ist, das Regel-Ausnahme-Verhältnis im Blick zu behalten! Grundsätzlich entscheidet nämlich sehr wohl der Auftragnehmer, ob er den Mangel nachbessert oder das Werk neu herstellt sowie, welche einzelnen Arbeiten er zur Nachbesserung erbringt. Die Rechtslage ist somit genau umgekehrt wie im Kaufrecht, wo der Käufer entscheidet, ob ein Mangel durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung beseitigt wird. Das liegt daran, dass der Auftragnehmer im Werkvertragsrecht viel enger mit den Herstellungsprozess des Bauwerks als Unikat befasst ist.
Von dem grundsätzlichen Wahlrecht des Auftragnehmers gibt es aber Ausnahmen, wie in diesem Fall für eine vom Bauträger mangelhaft erstellte weiße Wanne entschieden. Kann der Mangel technisch einwandfrei nur durch Neuherstellung beseitigt werden, schuldet der Auftragnehmer eben diese Neuherstellung und der Auftraggeber muss sich nicht mit von Anfang an technisch aussichtslosen Reparaturversuchen abspeisen lassen.