Vorsicht bei Vereinbarung einer Garantie!
Wird die Fertigstellung eines Bauwerks zu einem bestimmten Zeitpunkt garantiert, haftet der Auftragnehmer für einen Verzögerungsschaden, ohne dass ihn ein Verschulden für die Verzögerung treffen muss.
OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19
Sachverhalt:
Ein Auftragnehmer wird mit der Montage einer Photovoltaikanlage beauftragt. Vertraglich vereinbaren die Parteien:
„Der Auftragnehmer garantiert die Fertigstellung bis zum 31.12.2011".
Der Auftragnehmer erstellt die Anlage mit erheblicher Verzögerung deutlich nach diesem Termin. Der Auftraggeber macht deswegen entgangenen Gewinn geltend. Der Auftragnehmer verteidigt sich damit, ihn treffe kein Verschulden am Ausführungsverzug, deswegen hafte er nicht.
Entscheidung:
Der Auftragnehmer haftet auch ohne Verzug. Denn die garantierte Fertigstellung zu einem bestimmten Datum sei im Rechtsverkehr eine typische Umschreibung eines verschuldensunabhängigen Leistungsversprechens. Es sei die stärkste Form der Absicherung.
RA Jungs Anmerkungen:
Echte Garantieversprechen sind im Baubereich selten. Das Urteil belegt, warum das so ist. Bei Abgabe einer Garantie haftet der Schuldner selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Gläubiger muss beweisen, dass tatsächlich eine Garantievereinbarung getroffen wurde.
Eine ähnliche Konstellation besteht bei der Baukostengarantie bzw. Bausummengarantie des Architekten. Auch hier sind an derartige Vereinbarungen strenge Anforderungen zu stellen.
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