Verstößt die Bauleistung gegen DIN-Normen, liegt ein Mangel auch ohne Gebrauchsbeeinträchtigung vor.
Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, ist die Leistung als mangelhaft anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verstoß auch zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 - 23 U 43/17; BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZR 210/18
Sachverhalt:
In einem Bauvertrag über Rohbauarbeiten schuldet der Auftragnehmer eine Sperrfolie, die nach DIN 18 195 im konkreten Fall eine Stärke von mindestens 1,2 mm aufweisen muss. Tatsächlich verbaut hat der Auftragnehmer eine Folie mit einer Stärke von nur 0,4 mm. Der Auftragnehmer klagt den Werklohn ein, der Auftraggeber hält der Klage eine Minderung wegen des Mangels entgegen.
Entscheidung:
Der Auftraggeber erhält Recht. Die Bauleistung ist mangelhaft. Die vom AN verwendete Folie weicht von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. Ob diese Abweichung die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks beeinträchtigt, ist irrelevant. Der Mangel besteht bereits in der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik als solcher.
RA Jungs Anmerkungen:
Sowohl in VOB-Bauvertrag als auch im BGB-Bauvertrag schuldet der Auftragnehmer auch ohne Erwähnung im Vertrag nicht nur die Erreichung der vereinbarten Beschaffenheit der Bauleistung, sondern auch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er hat also beides einzuhalten, kumulativ.
Liegt ein Verstoß gegen einen der Aspekte vor, ist die Leistung mangelhaft, auch wenn der andere eingehalten ist. Liegt also beispielsweise ein DIN-Verstoß vor, muss nicht eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Bauleistung vorliegen. Bei einem Verstoß gegen Abdichtungsvorschriften muss der Keller somit zum Beispiel nicht feucht sein. Der Mangel liegt allein im Verstoß gegen die Vorschrift.
Bei allem muss man sich immer vor Augen halten, dass die Regeln der Technik gerade den Zweck verfolgen, dass es künftig nicht zu Schäden am Bauwerk kommt. Dieses Risiko sollen sie gerade vermeiden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum allein der Regelverstoß schon der Mangel ist.
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