Überzogene Stundenlohnmengen muss der Auftraggeber darlegen und beweisen
Verletzt der Auftragnehmer eine vertragliche Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung durch Abrechnung einer zu hohen Stundenanzahl, wirkt sich dies nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt gegebenenfalls einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch entstehen. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Auftraggeber darlegen und beweisen.
BGH, Beschluss vom 2.7.2020, VII ZR 173/17
Sachverhalt:
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Werkvertrag, bei dem die Vergütung des Auftragnehmers im Stundenlohn abgerechnet wird. Der Auftraggeber wendet gegen die Rechnung des Auftragnehmers ein, die Anzahl der abgerechneten Stunden widerspreche einer wirtschaftlichen Betriebsführung.
Entscheidung:
Der Auftraggeber verliert. Der Auftragnehmer muss bei einer als Stundenlohn vereinbarten Vergütung nur vortragen, dass er seine Leistungen erbracht hat; Voraussetzung ist nicht, dass die Stunden auch wirtschaftlich eingesetzt wurden.
Somit wirkt sich die Verletzung einer vertraglichen Pflichtpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern der Auftraggeber hat einen Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen und muss diesen darlegen und beweisen. Hierfür muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich die unwirtschaftliche Betriebsführung ergibt und den Schaden beziffern. Für die Unwirtschaftlichkeit ist zudem ein Sicherheitszuschlag von 20% vorzunehmen.
RA Jungs Anmerkungen:
Stundenlohnvereinbarungen sind für den Auftraggeber gefährlich, denn es besteht eine hohe Betrugsanfälligkeit für die vom Auftragnehmer abgerechnete Stundenanzahl. Meist wird schon bestritten, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Stunden überhaupt erbracht hat.
Will der Auftraggeber bestreiten, dass die erbrachte Anzahl wirtschaftlicher Betriebsführung widerspricht (der Auftragnehmer somit gebummelt hat bzw. Zeit geschunden hat) muss er darlegen, aus welcher Stundenanzahl für welche erbrachte Leistung eine Unwirtschaftlichkeit sichtbar ist. Das wird häufig Spekulation sein.
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