Schlüsseldienst öffnet Tür sekundenschnell mit Kunststoffkarte und verlangt dafür 391,50 € - nicht strafbar!
Schlüsseldienst öffnet Tür sekundenschnell mit Kunststoffkarte und verlangt dafür 391,50 € - nicht strafbar!
OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2016,- 1 RVs 210/16 -
Sachverhalt:
Ein Rentner sperrt sich aus und beauftragt in Panik den nächstbesten Schlüsselnotdienst. Der öffnet die Tür innerhalb kürzester Zeit mit einer Kunststoffkarte und berechnet dafür 391,50 €.
Entscheidung:
Kein strafbarer Wucher! Das OLG Köln verneint die Zwangslage des Rentners. Es verlangt von jedem Bürger, Ruhe zu bewahren und keine kopflosen Entscheidungen zu treffen, sondern die Angemessenheit der verlangten Vergütung zu prüfen und Alternativangebote einzuholen.
RA Jungs Nachtrag:
Leicht gesagt, wenn man in Unterhose vor der Tür steht, ein gewisses Alter hat oder grundsätzlich zur Aufgeregtheit neigt.
Aber!
Das ist nur die strafrechtliche Bewertung. Zivilrechtlich kann die Vergütung oft wegen Wuchers verweigert oder zurückgefordert werden. Das AG Essen hält eine Türöffnung für 729 € (!) für ein Wuchergeschäft und hat den Schlüsseldienst zur Rückzahlung verurteilt (AG Essen, Urteil vom 10.01.2017, - 14 C 189/16 -).
Deponieren Sie einen Schlüssel beim Nachbarn und sagen Sie dem, er solle das ebenfalls tun.