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Sachverständiger darf nicht auf weitere Mängel hinweisen!

27.05.2019 

Überschreitet der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag und trifft er eigenmächtig Feststellungen über die an ihn gestellten Beweisfragen hinaus, kann er im Einzelfall befangen sein.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019 - 12 W 3/19 -

Sachverhalt:

Ein Fall, der in der Praxis gar nicht so selten vorkommt: In einem Klageverfahren wird ein Sachverständiger vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens wegen behaupteter Baumängel beauftragt. In sein Gutachten nimmt der Sachverständige weitere aus seiner Sicht bestehende Mängel auf, die gar nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren. Das gefällt dem Auftragnehmer in dem Klageverfahren natürlich gar nicht und er stellt einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen.

Entscheidung:

Der Sachverständige ist befangen! Grundsätzlich ist eine Befangenheit gegeben, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Parteilichkeit des Sachverständigen begründen. Solche Umstände können vorliegen, wenn der Sachverständige eigenmächtig seinen Gutachtenauftrag überschreitet und Stellung zu Mängeln nimmt, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

RA Jung Anmerkung:

Manche Sachverständige neigen dazu, die Bauleistungen nicht nur auf die Mängel im gerichtlichen Beweisbeschluss hin zu untersuchen, sondern auch darüber hinaus. Schon allein deshalb sollten nach meinen Dafürhalten Anwälte grundsätzlich an Ortsterminen der Sachverständigen teilnehmen, um nämlich genau auf diese Problematik ein Auge zu haben.

 

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