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Nutzt der Auftraggeber eine Heizungsanlage drei Monate lang, liegt eine stillschweigende Abnahme vor

22.07.2022 

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werks ausreichend zu prüfen, wobei die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist vom Einzelfall abhängt.

3. Wird der Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage beauftragt, ist jedenfalls in den Wintermonaten eine Prüffrist von drei Monaten ausreichend und angemessen.

OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 - 28 U 744/21 Bau; BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 565/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

Sachverhalt:

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit einer Heizungsinstallation. Die Anlage wird im November 2007 in Betrieb genommen. Im Jahr 2012 fällt die Wärmepumpe aus. Der AG leitet im Mai 2013 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Anschließend klagt er auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten. Der Auftragnehmer erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidung:

Die Klage des Auftraggebers wird abgewiesen, da die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.

Der Auftraggeber hat die Heizungsanlage durch ihre Nutzung stillschweigend abgenommen. Für eine solche konkludente Abnahme durch Nutzung ist es erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk ausreichend prüfen konnte, wobei die Dauer dieser Frist vom Einzelfall abhängt.

Für Heizungsanlage bei Nutzung in der Heizperiode sind das nach Ansicht des Gerichts drei Monate.

Damit erfolgte Ende Januar 2008 die stillschweigende Abnahme. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist endete somit im Januar 2013. Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Mai 2013 erfolgte nach Eintritt der Verjährung und somit zu spät.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Aus dem Urteil kann man zwei Lehren ziehen:

1. Der Anwalt muss zur Sicherheit und zur Wahrung der Rechte seines Mandanten immer vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Abnahme ausgehen, um verjährungsunterbrechende Maßnahmen in jedem Fall vor Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist einleiten zu können.

2. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens erachte ich in den allermeisten Fällen schon fast für einen Anwaltsregress. Hier hat der Anwalt nicht nur die Kosten des Hauptsacheverfahrens verursacht, ohne dass noch ein Anspruch bestand, sondern auch noch die Kosten des vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahrens.

Betrachtet man sich zudem die Prozesslaufzeiten allein von selbständigen Beweisverfahren von anderthalb bis gerne über vier oder fünf Jahre, lässt sich erahnen, wie desaströs dieser Prozessausgang für die Klägerseite ist.

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