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Ist der "OK-Vermerk" des Fax-Sendeberichtes der Beweis des Zugangs?

03.04.2014 

Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts stellt bis auf Weiteres nur ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar.
BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13


Der Sachverhalt

Ein Vertragspartner behauptet, den Vertrag per Fax gekündigt zu haben. Der andere Vertragspartner bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den Erhalt der Kündigung. Das Berufungsgericht gibt dem Bestreitenden recht und stützte seine Entscheidung unter anderem darauf, dass der kündigende Vertragspartner den Zugang der Kündigungserklärungen nicht habe beweisen können.


Die Entscheidung
Der Zugang der Telefaxe hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung verneint werden dürfen. Der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts stellt zwar lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Er belegt aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. Der Empfänger kann sich deshalb nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen. Die Beweiskraft des im "OK-Vermerk" liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen. Hieran fehlt es, weil die vorgelegten Journale den Telefaxanschluss und teilweise die Absendernummern nicht erkennen lassen. Außerdem gibt es zwischen dem Sendebericht und dem Empfangsjournal vom 17.11.2008 eine auffällige Übereinstimmung. Im Sendebericht ist um 10:34 Uhr eine 17-sekündige Sendung und im Empfangsjournal um 10:36 Uhr ein 16-sekündigte Empfang eines einseitigen Telefaxes ohne Absendenummer verzeichnet. Dies könnte unter Berücksichtigung nicht exakt gleich eingestellter Uhrzeiten an Sende- und Empfangsgerät durchaus miteinander korrespondieren. Dies hätte aufgeklärt werden müssen, etwa unter der Auflage, das empfangene Telefax in anonymisierter Form vorzulegen. In jedem Fall war das Berufungsgericht gehalten, den Beweisantritten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass die mit dem "OK-Vermerk" versehenen Faxe eingegangen sind, nachzugehen. Das Beweismittel ist nicht von vorneherein ungeeignet. Zumindest in den von der Rechtsprechung behandelten Einzelfällen konnten gesicherte Feststellungen darüber, welche Daten im Speicher des Empfangsgeräts eingegangen sind, getroffen werden.


Praxishinweis
Die Ansicht, dass der „OK-Vermerk“ des Sendeberichts kein Beweis des Zugangs des Telefax ist, vertritt der BGH seit eh und je. Das ist seit mindestens 20 Jahren völlig lebensfremd. Immerhin wurden in den letzten Jahren in einigen Entscheidungen Erleichterungen ausgeurteilt.

Beliebt ist der Einwand des Empfängers, er habe zu der konkreten Sendezeit und Sendedauer von jemandem anderen ein Telefax erhalten. Bei derartigen Behauptungen wird man auf der Grundlage dieses Urteils von ihm nun wohl verlangen können, dieses Schriftstück dann bitte doch einmal in anonymisierter Form vorzulegen.

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