Umkehr der Beweislast für Mängelursache in AGB-Klauseln unwirksam!
1. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
Der Sachverhalt
Ein Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln nach Abnahme. Der Auftragnehmer argumentiert, die Mängelsymptome resultierten aus Eingriffen Dritter in seine Gewerkarbeiten.
Im Bauvertrag befindet sich eine Klausel, nach welcher der Auftragnehmer nachträgliche Eingriffe in seine fachgerechte Leistung auch nach Abnahme beweisen müsse
Das Kammergericht (KG) verurteilt den Auftragnehmer zur Zahlung des Vorschusses. Es sieht die Beweislast aufgrund der Klausel im Bauvertrag nach wie vor beim Auftragnehmer und hält seinen Vortrag für unsubstanziiert.
Entscheidung
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das KG zurück. Dabei gibt er dem KG auch auf, die Darlegungs- und Beweislast neu zu prüfen. Mit der Abnahme geht die Beweislast für nach Abnahme gerügte Mängel auf den Auftraggeber über. Das erfasst auch die Frage, ob die Mangelursache in der Leistung des Auftragnehmers liegt. Damit muss der Auftraggeber nachweisen, dass Mängel auf die Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Von dieser Beweislastverteilung kann auch durch eine Formularklausel des Auftraggebers im Bauvertrag nicht abgewichen werden. Klauseln, die dem Vertragspartner des Verwenders die Beweislast für einen Umstand auferlegen, der dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen ist, sind auch im unternehmerischen Verkehr in der Regel unangemessen und deshalb unwirksam.
Praxishinweis
Ein beliebtes Argument des Auftragnehmers nach der Abnahme wie auch nach Kündigungen ist die Behauptung, er habe für Mängel nicht einzustehen, weil „Dritte in seine Gewerkarbeiten eingegriffen“ hätten. In der Tat stellt sich in diesen Konstellationen häufig die Frage der Beweislastverteilung, in der es in diesem BGH- Urteil geht.
Ich bekomme aber auch regelmäßig die Ansicht von Auftragnehmern zu hören, im Falle von Eingriffen von Dritten in ihre Gewerkarbeiten seien sie „grundsätzlich nicht mehr gewährleistungspflichtig“. Diese Auffassung ist, so verbreitet sie auch sein mag, falsch.