News

Zu vertraglichen Verboten des Weiterverkaufs von Software

15.11.2013 

Gebrauchte Software und AGB-Kontrolle: Kein Weiterveräußerungsverbot und keine Bindung durch Nutzungs-Anzeige/Zukauf

Am 25.10.2013 hat das LG Hamburg (Urt. v. 25.10.2013 - 315 O 449/12) im Rahmen der AGB-Kontrolle zwei typische Klauseln (Weiterveräußerungsverbot und Nutzungs-Anzeige/Zukauf) zur Softwareüberlassung für unwirksam erklärt. Für den Handel mit gebrauchter Software verstößt dabei insbesondere das Weitergabeverbot mit Zustimmungserfordernis gegen das in § 69 UrhG verankerte Leitbild des Erschöpfungsgrundsatzes

Unzulässige Weitergabe-Klausel:

"Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP. SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der dieser sich gegenüber SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber SAP schriftlich versichert, dass er alle SAP Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. SAP kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der SAP Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht."

Diese Weitergabe-Klausel verstößt nach Ansicht des LG Hamburg gegen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgedankens (LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2013 - 315 O 449/12, Seite 8) und löst einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1 BGB aus. Denn durch diese Formulierung der Weitergabe-Klausel "wird die Weiterveräußerung der fraglichen Software unter einen Vorbehalt gestellt, nämlich die letztlich durch Satz 3 der Klausel ('berechtigte Interessen') im freien Ermessen stehende Zustimmung der Beklagten, der in der nach Maßgabe der oben genannten EuGH-Rechtsprechung auszulegenden gesetzlichen Regelung zur Erschöpfung nicht vorgesehen ist." (LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2013 - 315 O 449/12, Seite 10; unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 3.7.2012 - Rs. C-128/11, CR 2012, 498ff.)

Unzulässige Nutzungs-Anzeige/Zukauf-Klausel:

"Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesondereten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)."

Diese konkrete Nutzungs-Anzeige/Zukauf-Klausel stellt nach Ansicht des LG Hamburg eine unlautere Behinderung der Mitbewerber dar, weil sie den Vertrieb von gebrauchter Software (wie derjenigen der klagenden Gebrauchthändlerin) erheblich erschwere. Denn die Formulierung suggeriere gegenüber erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs, dass

"jede Nutzung von SAP Software, die über die bereits genutzte SAP Software hinausgeht, also jede Form von Zukauf, einer schriftlichen Anzeige bedarf und bei der Beklagten getätigt werden muss." (LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2013 - 315 O 449/12, Seite 12)

Deshalb hat das LG Hamburg einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 8, 4 Nr. 10 UWG erkannt.

Volltext: LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2013 - 315 O 449/12

News

04.03.2024

Verkauf einer Gebrauchtimmobilie: keine Aufklärungspflicht des Verkäufers bezüglich nicht mehr vorhandener Schlüssel.

Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie handelt nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht über nicht mehr vorhandene Schlüssel aufklärt. Vielmehr greift in diesem Fall der im Notarvertrag vereinbarte ... 

weiter

26.07.2022

Zwischen Skylla und Charybdis? Bedenken sind kein Kündigungsgrund!

Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem ... 

weiter

22.07.2022

Nutzt der Auftraggeber eine Heizungsanlage drei Monate lang, liegt eine stillschweigende Abnahme vor

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen ... 

weiter
Weitere News