Wie der Auftraggeber den Auftragnehmer in Ausführungsverzug bekommt
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Auftraggeber erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung bereits eingetreten war und der Auftragnehmer trotz anschließender Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war.
OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 - 16 U 144/23
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung von Elektroarbeiten. Beim Zustandekommen des Bauvertrages haben die Parteien keinen Fertigstellungstermin vereinbart. Mit einer E-Mail vom 3.10.2018 fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, „die Arbeiten mit mehr Einsatz voranzutreiben“. Eine Fertigstellungsfrist setzt der Auftraggeber nicht.
Später beauftragte der Auftraggeber einen anderen Elektroinstallateur mit der Fertigstellung und verlangt vom Auftragnehmer einen Ausführungsverzugsschaden.
Entscheidung:
Der Auftraggeber verliert. Ihm steht kein Anspruch auf Ausführungsverzugsschaden zu. Der Auftraggeber konnte schon nicht darlegen, dass der Auftragnehmer die Leistungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellen hatte.
Ein Fertigstellungstermin war bauvertraglich nicht vereinbart. Der Auftraggeber hat die Fertigstellung aber auch nicht ausreichend angemahnt. Die reine Aufforderung eines Auftraggebers, die Arbeiten mit mehr Einsatz voranzutreiben, ist keine solche ausreichende Mahnung.
RA Jungs Anmerkungen:
Dem Auftraggeber ist grundsätzlich dringend anzuraten, bereits im Bauvertrag einen datumsmäßig bestimmten Fertigstellungstermin verbindlich zu vereinbaren. Wenn dies der Fall ist, liegt gleichzeitig eine verbindliche Vertragsfrist als auch eine sogenannte Kalenderfrist vor. Hat der Auftragnehmer die ihm beauftragten Leistungen am Folgetag des vereinbarten Fertigstellungstermine nicht vollständig erbracht, befindet er sich an diesem Tage automatisch im Ausführungsverzug, also ohne die Notwendigkeit einer Mahnung durch den Auftraggeber.
Haben die Parteien keinen Fertigstellungstermin bereits im Bauvertrag vereinbart, kann sich der Auftragnehmer andererseits mit der Ausführung aber auch nicht so viel Zeit lassen, wie er will. Vielmehr hat der Auftragnehmer mit den Bauleistungen in diesem Fall umgehend zu beginnen und sie unter Anspannung seines gesamten Geschäftsbetriebes zügig zu Ende zu führen. In diesem Falle liegt aber keine Kalenderfrist vor, sondern eine sogenannte Nicht-Kalenderfrist, so dass sich der Auftraggeber überlegen muss, was denn unter diesen Umständen eine angemessene Fertigstellungsfrist ist und er hat überdies, ganz entscheidend, die Fertigstellung gegenüber dem Auftragnehmer anzumahnen.
Inhaltlich genügt für solch eine Mahnung nicht, den Auftragnehmer zur zügigen Fertigstellung aufzufordern oder ihn dazu aufzufordern, die Baustelle mit mehr Personal und Material zu beschicken. Vielmehr muss eine konkrete Frist gesetzt werden. Das hatte der Auftraggeber hier fehlerhaft formuliert bzw. versäumt. Das sind eigentlich baurechtliche Binsenweisheiten. Interessanterweise war der Auftraggeber selbst Anwalt.
Da der Auftraggeber in dieser Konstellation aber weiterhin vor der Schwierigkeit steht, einschätzen zu müssen, was denn für die konkret beauftragten Gewerkarbeiten eine angemessene Ausführungsfrist ist, ist dem Auftraggeber in dieser Situation zu raten, in regelmäßigen Abständen gleich mehrere Mahnungen zur Fertigstellung auszusprechen, sogenanntes Schrotflintenprinzip. Der Begriff stammt nicht von mir, sondern von dem ehemaligen Richter am Landgericht Köln Dr. Peuster, der Begriff ist jedenfalls recht einprägsam.
