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Vortrag und Beweislast bei der Überzahlungsklage/Rückzahlungsklage

12.08.2026 

1. Vereinbaren die Parteien eines (Global-)Pauschalvertrags Voraus- und/oder Abschlagszahlungen, ist der Unternehmer nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung dazu verpflichtet, seine Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.

2. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nach, kann der Besteller seine Klage auf Rückzahlung mit einer eigenen Berechnung begründen. Dabei kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2025 - 29 U 41/23

 

Sachverhalt:

Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Bauvertrag in Form eines Global-Pauschalpreisvertrags. Im Bauverlauf kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund.

Er gibt ein Privatgutachten in Auftrag, welches die Höhe der Vergütung für die bis zur Kündigung vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ermittelt. Da der Auftraggeber bereits einen höheren Betrag an Abschlagszahlungen geleistet hat, verlangt er vom Auftragnehmer die Rückzahlung des zu hoch geleisteten Betrags.

 

Entscheidung:

Der Auftraggeber gewinnt.

Abschlagszahlungen des Auftraggebers haben nur vorläufigen Charakter. Daraus ergibt sich eine Abrechnungspflicht des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrags im Rahmen der Schlussrechnung. Ergibt sich in dieser Schlussrechnung ein Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer diesen auszuzahlen.

Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung nicht, darf der Auftraggeber sie selbst erstellen und seine Klage auf Rückzahlung des überzahlten Betrages mit einer eigenen Berechnung begründen. Da der Auftraggeber die Kalkulation des Auftragnehmers nicht kennt, sind die Anforderungen an eine solche eigene Abrechnung durch den Auftraggeber gering. Er kann sich auf den in dem Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Die Überzahlungsklage bzw. Rückzahlungsklage des Auftraggebers ist ein Klassiker im Baurecht. In der Regel erkennen die Auftragnehmer, dass sie nach Vertragsbeendigung durch die erhaltenen Abschlagszahlungen überzahlt sind. In dieser Situation fällt es den Auftragnehmer naturgemäß schwer, diese Überzahlung durch Erstellung einer Schlussrechnung auch noch zu dokumentieren. Daher lassen Sie es in aller Regel ganz bleiben und erstellen keine Schlussrechnung.

In dieser Situation darf der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst erstellen. Er kann sich zur Ermittlung der Überzahlung eines Sachverständigen bedienen.

Entscheidend ist dabei die Beweislastverteilung: da der Auftragnehmer zur Abrechnung über die erhaltenen Abschlagszahlungen verpflichtet ist, handelt es sich bei dem Anspruch nicht um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, sondern um einen vertraglichen Auskehranspruch. Daher trifft die Beweislast den Auftragnehmer: er muss beweisen, dass er die erhaltenen Abschlagszahlungen behalten darf.

Diese für den Auftraggeber günstige Beweislastverteilung gilt übrigens nicht mehr, wenn der Auftraggeber auf die Schlussrechnung hin gezahlt hat. Gelangt er danach zu der Erkenntnis, dass er den Auftragnehmer überzahlt hat, muss er die Überzahlung auch beweisen.

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