Stückelungsverbot für Bürgschaften macht gesamte Sicherungsklausel unwirksam!
Verlangt der Auftraggeber in seinen bauvertraglichen AGB, dass der Auftragnehmer eine durch Bürgschaft zu stellende Sicherheit nur in einer Gesamturkunde erbringen kann, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der kompletten Sicherungsklausel.
LG Erfurt, Urteil vom 04.02.2019,8 O 144/15
Sachverhalt:
Im Bauvertrag eines Auftraggebers findet sich für die Sicherheitsleistung die Regelung, dass der Auftragnehmer die Bürgschaft nur in einer Urkunde stellen darf, sie also nicht in mehrere Einzelbürgschaften stückeln darf. Auftragnehmer und Bürge halten die Klausel für unwirksam.
Entscheidung:
Die Klausel ist unwirksam! Mit dem Verbot, die Sicherheit auch durch mehrere Einzelbürgschaften bis zu der verlangten Gesamthöhe zu stellen, wird der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Es ist kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers erkennbar, gestückelte Bürgschaften abzulehnen. Damit ist die gesamte Sicherheitsklausel unwirksam, dem Auftraggeber steht somit überhaupt keine Sicherheit zu und eine übergebene Bürgschaft kann der Auftragnehmer zurückfordern.
RA Jungs Anmerkung:
Derartige Stückelungsverbote finden sich in vielen Bauverträgen von Auftraggebern, insbesondere von öffentlichen Auftraggebern. Auftragnehmer sollten daher die ohnehin nicht verhandelbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeber sorgsam daraufhin prüfen, ob die Sicherungsvereinbarung überhaupt wirksam ist.