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Kündigt der Unternehmer die Mangelbeseitigung binnen eines bestimmten Zeitraums an und hält er diese Frist nicht ein, kann er sich nicht darauf berufen, die Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.

23.05.2025 

Kündigt der Unternehmer die Mangelbeseitigung binnen eines bestimmten Zeitraums an und hält er diese Frist nicht ein, kann er sich nicht darauf berufen, die Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 - 22 U 33/24

 

Sachverhalt:

Wie man dem Leitsatz der Entscheidung entnehmen kann, ist der Sachverhalt schnell geschildert. Außergerichtlich hatte der Auftragnehmer nach einer Mängelrüge des Auftraggebers selbst angekündigt, die Mängelbeseitigung bis zu einem konkret genannten Datum durchzuführen. Innerhalb dieser Frist besserte der Auftragnehmer aber nicht nach. Im Prozess, in dem der Auftraggeber Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung eingeklagt hatte, wandte der Auftragnehmer ein, die von ihm selbst mitgeteilte Frist sei unangemessen kurz.

 

Entscheidung:

Der Auftragnehmer verliert. Das OLG Düsseldorf weist darauf hin, dass der Auftragnehmer, der selbst eine Nacherfüllung binnen einer von ihm genannten Frist ankündigt, sich nicht darauf berufen kann, diese Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Um auf dieses Ergebnis zu kommen, muss man nicht Jura studiert haben. Ich stelle diese Entscheidung gleichwohl vor, weil man an ihr einmal grundsätzlich die häufig gestellte Frage beantworten kann, wie lang eine vom Auftraggeber zu setzende Frist zur Nachbesserung denn nun zu sein hat.

Häufig wird die Ansicht vertreten, es gäbe feste Fristen wie 14 Tage. Die gibt es nicht. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie muss so bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Angemessen ist die Frist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können.

Erweist sich die Frist als unangemessen kurz, ist die Fristsetzung nicht unwirksam. Vielmehr läuft eine angemessen Frist, nach deren Ablauf die Rechte geltend gemacht werden können.

Nicht ausreichend ist eine Fristsetzung

- zur Aufnahme der Arbeiten,

- zur Erklärung, dass der AN die Mängel binnen einer bestimmten Frist beseitigen wird,

- zur Einreichung eines Nachbesserungskonzepts.

Ein wenig erschwert wird die Bemessung der angemessenen Frist noch dadurch, dass die Angemessenheit auch einen technischen Einfluss hat. Wenn zum Beispiel in DIN-Normen bestimmte Abtrocknungszeiten oder Aushärtungszeiten von einer bestimmten Dauer geregelt sind und die konkreten Nachbesserungsarbeiten erfordern diese technischen Fristen, kann naturgemäß keine kürzere Frist als in diesen DIN-Normen enthalten gesetzt werden.

Mein Umgang mit Nachbesserungsfristen ist daher sehr großzügig. Lieber eine längere Frist setzen als eine zu kurz bemessene. Nichts ist ärgerlicher, als in einem Gerichtsverfahren von einem Gerichtssachverständigen gesagt zu bekommen, die zur Nachbesserung gesetzte Frist sei in technischer Hinsicht um eine Woche zu kurz gewesen.

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