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Im Kaufrecht kann der Schadenersatzanspruch wegen Mängeln nach wie vor anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten berechnet werden.

07.05.2021 

Sachverhalt:

Beim Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung gibt es (ausnahmsweise) eine Mängelhaftung des Verkäufers dafür, dass es nicht zu einem Feuchteeintritt kommt. Als es dann doch zu eindringender Feuchte kommt, verlangt der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz und berechnet diesen anhand der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

 

Entscheidung:

Der Käufer gewinnt. Der 5. Zivilsenat des BGH entscheidet, dass der Käufer im Kaufrecht den sogenannten kleinen Schadenersatz anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber - noch - nicht auf gewendeten Mängelbeseitigungskosten bemessen darf, so genannte fiktive Mängelbeseitigungskosten.

Der für das Baurecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hatte seine jahrzehntelang gleichlautende Rechtsprechung im Jahr 2018 aufgegeben und genau dies für den Bauvertrag als nunmehr nicht mehr zulässig erachtet. Für das Kaufrecht entscheidet der 5. Zivilsenat, im Kaufrecht gäbe es keinen Vorschussanspruch und es sei nicht vertretbar, den Käufer die Mängelbeseitigung vorfinanzieren zu lassen.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Wenigstens für das Kaufrecht bleibt es bei der alten Rechtslage. Ich halte nach wie vor die geänderte Rechtsprechung des BGH im Baurecht für falsch, jedenfalls aber für nicht praktikabel.

 

Überdies war ein Aspekt der Argumentation des Bausenats, bei einer Berechnung des Schadenersatzes anhand der erforderlichen Nachbesserungskosten komme es angeblich zu einer „Überkompensation des Auftraggebers“, der den Betrag einfach einstreichen könne, ohne die Mängel zu beseitigen.

Die Praxis seit der Änderung zeigt aber heute: nun ist es eben genau umgekehrt, nun kommt es zu einer Unterkompensation, d.h., mangelhaft arbeitende Auftragnehmer kommen finanziell zu gut davon, wenn Auftraggeber nicht nachbessern wollen und versuchen, den tatsächlich entstandenen Schaden anhand einer irgendwie zu bemessenden und kaum greifbaren Wertminderung zu beziffern. Gleiches gilt für die Minderung.

 

Das ist meine persönliche Meinung, aber es zeigt sich: viele Auftraggeber entscheiden sich heute für den Kostenvorschussanspruch oder bessern nach, obwohl sie dies eigentlich nicht wollen. Im Ergebnis hat der Auftraggeber eine dann an sich nicht gewünschte Nachbesserungen und der Auftragnehmer hat sie doch teuer bezahlen müssen. Ist das sinnvoll?

 

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