Für Schwarzarbeit erhält der Auftragnehmer keine Zahlung!
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.
BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13
Der Sachverhalt:
AG und der klagende AN vereinbaren, dass über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen Werklohn hinaus eine Barzahlung geleistet werden sollte, ohne dass hierüber eine Rechnung gestellt und Umsatzsteuer abgeführt werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der AN seine Schlussrechnung über die nach Zahlung der Abschläge verbleibende Restforderung aus der schriftlich getroffenen Vergütungsabrede. Die AG erklärten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen verschiedener Mängel. Das Landgericht hatte der daraufhin erhobenen Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des AG wies das OLG Schleswig die Klage dann aber mit der Begründung ab, dem AN stehe ein restlicher Zahlungsanspruch nicht zu, da der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei; ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an § 817 Satz 2 BGB. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH sei nicht zu folgen, da sie mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht im Einklang stehe
Die Entscheidung:
Der BGH hat die Revision des AN zurückgewiesen. Dieser habe gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die AG hätten diese Absicht erkannt und zu ihrem Vorteil nutzen wollen. Der Vertrag sei daher nichtig. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz scheitere an § 817 Satz 2 BGB. Der Senat habe zwar in seinem Urteil vom 31.05.1990 die Versagung eines Bereicherungsanspruchs als unbillig angesehen. Dem habe die Annahme zu Grunde gelegen, dass schon die Versagung vertraglicher Ansprüche und die Gefahr der Strafverfolgung die gewünschte generalpräventive Wirkung entfalten. Diese Annahme habe sich aber nicht bewahrheitet. Von der strikten Anwendung des § 817 Abs. 2 BGB könne angesichts dieser Umstände nicht mehr abgesehen werden.
RA Jungs Nachtrag:
Der Kreis schließt sich:
Mit Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13 - hatte der BGH bereits entschieden, dass dem AG für Schwarzarbeit keine Mängelansprüche gegen den AN zustehen.
Nun steht auch fest, dass dem AN für Schwarzarbeit keinerlei Zahlungsansprüche gegen den AG zustehen.
Zu klären sind jetzt aber noch die Folgewirkungen. Ein Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Zahlungen dürfte ebenfalls an § 817 Satz 2 BGB scheitern.