News

Für die Installation einer Photovoltaikanlage haftet der Auftragnehmer 5 Jahre

10.06.2020 

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwändig sind und nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und einem "Probelauf" überprüfbar ist.

2. Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.

OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19

Sachverhalt:

In einem Vertrag wird ein Unternehmer mit der schlüsselfertigen Montage einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Zum Auftragsinhalt gehört auch die Verlegung der Anschlussleitungen und die Installation der erforderlichen Schalt- und Messanlagen. Über dem Vertrag steht "Kaufvertrag".

Der Auftraggeber macht gegen den Unternehmer entgangenen Gewinn geltend. Der Auftragnehmer verteidigt sich damit, dass die zweijährige Verjährungsfrist des Kaufvertragsrechts nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgelaufen sei und er deshalb nicht hafte.

Entscheidung:

Der Auftragnehmer haftet, denn das OLG wendet nicht die zweijährige Verjährungsfrist des Kaufvertragsrechts, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist des Werkvertragsrechts an.

Das OLG begründet dies damit, dass die Planung und Lieferung der Fotovoltaikanlage aufwändig war und der Erfolg erst nach einem Probelauf überprüfbar ist.

Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages ist es unerheblich, wie die Vertragspartner einen Vertrag bezeichnen.

RA Jungs Anmerkungen:

Es darf nicht verschwiegen werden, dass ein Senat des BGH die Montage von Fotovoltaikanlagen auf einem Dach sehr wohl als Kaufvertrag bewertet. Ob der Auftragnehmer also zwei oder fünf Jahre Gewähr zu leisten hat, ist im Einzelfall zu prüfen.

Eines ist aber klar: Nicht die Parteien bestimmen, welches Recht auf einen Vertrag Anwendung findet, sondern der Lebenssachverhalt bestimmt die Zuordnung zum gesetzlichen Vertragstyp.

Haben Sie Fragen zur Mängelhaftung/Gewährleistung?

Rufen Sie uns einfach an: 0221/78874470

oder E-Mail: office@BridgeCom-Legal.de 

News

04.03.2024

Verkauf einer Gebrauchtimmobilie: keine Aufklärungspflicht des Verkäufers bezüglich nicht mehr vorhandener Schlüssel.

Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie handelt nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht über nicht mehr vorhandene Schlüssel aufklärt. Vielmehr greift in diesem Fall der im Notarvertrag vereinbarte ... 

weiter

26.07.2022

Zwischen Skylla und Charybdis? Bedenken sind kein Kündigungsgrund!

Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem ... 

weiter

22.07.2022

Nutzt der Auftraggeber eine Heizungsanlage drei Monate lang, liegt eine stillschweigende Abnahme vor

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen ... 

weiter
Weitere News