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Forderung des Auftragnehmers nach einer Vorauszahlung und Arbeitseinstellung führen zu Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund.

20.10.2021 

Der Auftragnehmer darf die Fortführung der ihm beauftragten Arbeiten nicht von einer Vorauszahlung des Auftraggebers abhängig machen. Tut er es trotzdem, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen.


OLG Koblenz, Beschluss vom 21.9.2020, 3 U 490/20;

BGH, Beschluss vom 5.5.2021, VII ZR 156/20

 

Sachverhalt:

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Umbauarbeiten zu einer Pauschalvergütung. Im Bauverlauf behauptete der Auftragnehmer einen Mehraufwand und verlangt eine zusätzliche Vergütung, einen Teil davon als Vorauszahlung.

Der Auftraggeber leistet die Vorauszahlung nicht sondern fordert den Auftragnehmer unter Frist zur Fertigstellung auf. Nachdem der Auftragnehmer dies nicht tut, kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund.

 

Entscheidung:

Die Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund erfolgte zu Recht. Dem Auftragnehmer stand mangels vertraglicher Vereinbarung kein Anspruch auf eine Vorauszahlung zu, sodass seine Arbeitseinstellung unberechtigt erfolgte. Die unberechtigte Arbeitsverweigerung wiederum berechtigte den Auftraggeber seinerseits zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen, denen eine bereits erbrachte Bauleistung des Auftragnehmers gegenübersteht, leistet der Auftraggeber eine Vorauszahlung, ohne dass der Auftragnehmer bereits Teile der vertraglich geschuldeten Bauleistung erbracht hat.

Das Bauvertragsrecht geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Auftragnehmers aus, er muss also die Bauleistung zunächst erbringen, bevor er Zahlungen verlangen kann. Durch eine Vorauszahlung dreht sich das Verhältnis um, dadurch wird der Auftraggeber vorleistungspflichtig und muss zunächst zahlen.

Es muss nicht weiter ausgeführt werden, dass Vorauszahlungen für den Auftraggeber äußerst gefährlich sind. Aus diesem Grund ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Außerdem ist dem Auftraggeber dringend zu raten, im Falle einer Vorauszahlung eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft, zu verlangen.

 

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