Feuchtigkeit im Keller spricht für einen Überwachungsmangel des Architekten!

Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass Feuchteeintritte im Keller auf eine mangelhafte Objektüberwachung durch den Architekten zurückzuführen sind.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018, - 4 U 203/16 -
Sachverhalt:
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten unter anderen mit der Leistungsphase 8, also der Bauüberwachung/Objektüberwachung, für ein Einfamilienhaus. Nach Einzug zeigen sich Feuchteeintritte im Keller. Es liegt ein Baumangel des Rohbauers vor. Der Bauherr macht gegen den Architekten Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels in der Objektüberwachung geltend.
Entscheidung:
Der Architekt haftet wegen eines Überwachungsmangels auf Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Der Architekt hätte die Abdichtungsarbeiten sehr intensiv überwachen müssen. Feuchteeintritte lassen auf einen Mangel der Objektüberwachung des Architekten schließen.
RA Jungs Anmerkung:
Die Intensität, mit der der Architekt die Ausführung überwachen muss, ist nicht hinsichtlich jedes Gewerks gleich. Es gibt handwerkliche Selbstverständlichkeiten wie zum Beispiel Putzarbeiten oder Malerarbeiten, die nicht sehr intensiv zu überwachen sind und risikoträchtige und überwachungsintensive Arbeiten wie zum Beispiel Betonierungsarbeiten, Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten oder Schall- und Wärmeisolierarbeiten.
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