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Ersatzvornahmekosten für die Mängelbeseitigung müssen nicht ortsüblich und angemessen sein

31.10.2025 

Bei dem Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der erforderlichen Nachbesserungsaufwendungen gemäß § 637 BGB (Selbstvornahme) kann der Auftragnehmer nicht einwenden, die von dem Folgeunternehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt Nachbesserungskosten seien nicht ortsüblich und angemessen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 - 5 U 103/23

 

Sachverhalt:

Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer nach der Abnahme eine Frist zur Mängelbeseitigung, welcher der Auftragnehmer nicht nachkommen. Der Auftraggeber gibt die Mängelbeseitigung einem anderen Auftragnehmer in Auftrag, welcher die Mängelbeseitigungskosten mit über 1 Million € gegenüber dem Auftraggeber abrechnet. Diese Mangelbeseitigungskosten klagte der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ein. Im Prozess wendet der Auftragnehmer ein, die Nachbesserungskosten des Folgeunternehmers seien nicht ortsüblich und angemessen.

 

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf gibt der Klage des Auftraggebers statt. Es weist den Auftragnehmer darauf hin, dass es bei dem Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Kosten für die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen, den Selbstvornahmekosten/Ersatzvornahmekosten, nicht darauf ankommt, ob die von dem Folgeunternehmer abgerechneten Leistungen ortsüblich und angemessen sind. Denn die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB betrifft Werklohnansprüche des Auftragnehmers. Einen solchen Anspruch macht der Auftraggeber mit den Ersatzvornahmekosten aber nicht geltend. Hier kann er vielmehr diejenigen Kosten erstattet verlangen, die er ohne eigenes Verschulden Ex-Ante als zur Mangelbeseitigung notwendig ansehen darf. Das diesbezügliche Prognoserisiko trifft somit den Auftragnehmer.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Die Entscheidung ist zweifelsfrei richtig, die Grundsätze sind aber nicht wirklich neu.

Zu weiteren erstattungsfähigen Ersatzvornahmekosten können überdies gehören:

- Untersuchungskosten

- Planungskosten

- Bauüberwachungskosten

- Gutachterkosten

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