Eine Vertragsstrafe von 5 % der Bruttoauftragssumme ist wirksam!
Eine in dem (AGB-)Bauvertrag des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel, nach welcher der Auftragnehmer im Falle schuldhafter Bauzeitüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von „maximal 5 % der Bruttoauftragssumme“ zu zahlen hat, ist wirksam.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018 - 4 U 49/16 -
Sachverhalt:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages eines Auftraggebers ist ein Fertigstellungstermin sowie eine Vertragsstrafenklausel enthalten, die die maximale Höhe der Vertragsstrafe mit „5 % der Bruttoauftragssumme“ regelt.
Entscheidung:
Das OLG Brandenburg hält die Regelung für wirksam. Es sei unbedenklich, wenn sich die maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 % auf die Bruttoauftragssumme und nicht auf die Nettoauftragssumme bezieht.
RA Jungs Anmerkung:
Das Bemerkenswerte an die dieser Entscheidung ist nicht die maximale Höhe von 5 %. Diese Obergrenze besteht bereits seit dem Urteil des BGH vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 - (zuvor hatte der BGH noch 10 % als Obergrenze für zulässig gehalten). Das Entscheidende am Urteil des OLG Brandenburg ist die Bezugnahme gerade auf die Bruttoauftragssumme. In der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2003 hatte dieser auf die „Auftragssumme“ Bezug genommen, ohne zu unterscheiden. Ungeklärt ist daher, ob 5 % der Nettoauftragssumme oder 5 % der Bruttoauftragssumme wirksam ist. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg soll auch eine Bezugnahme auf die Bruttoauftragssumme zulässig sein.
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