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Eine Tiefgarage mit zu geringem Innenradius der Kurve ist mangelhaft, auch wenn die Maße der Einfahrt in der Baubeschreibung bzw. den Plänen enthalten sind.

22.05.2020 

Eine von den anerkannten Regeln der Technik im Bauträgervertrag getroffene abweichende Vereinbarung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard nicht eingehalten werden soll.

BGH, Beschluss vom 25.3.2020, VII ZR 215/19

Sachverhalt:

Im Bauträgervertrag sind die Abmessungen der Tiefgarageneinfahrt in der Baubeschreibung bzw. den Teilungsplänen eingezeichnet. Dieser Innenradius der Kurve im Einfahrtsbereich stellt aber einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit einen Mangel dar - mit den entsprechenden Schwierigkeiten beim Ein- und Ausfahren.

Der Bauträger wendet ein, er habe mit den Erwerbern die Beschaffenheit des geringen Radius in den Bauträgerverträgen vereinbart, da diese Maße in den Plänen enthalten seien.

Entscheidung:

Diese Argumentation lässt der BGH (bzw. vorhergehend das OLG Hamm) nicht gelten. Eine Vereinbarung in einem Bauträgervertrag, der im Ergebnis auf einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit einen Mangel hinausläuft, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von einem üblicherweise zu erwartenden Mindeststandard zu Lasten des Erwerber abgewichen werden soll, wenn nicht auf eine solche Bedeutung ausdrücklich hingewiesen wird oder der Besteller/Erwerber dies aus anderen Gründen, etwa einer entsprechenden Fachkunde, weiß.

RA Jungs Anmerkungen:

Der Bauträger schuldet - wie jeder andere Auftragnehmer im Bauvertrag auch - die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, um mangelfrei zu bauen. Deren Anwendung muss im Bauvertrag nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Die Bauvertragsparteien können dabei allerdings sehr wohl eine Abweichung von den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbaren. Handelt es sich aber um eine nachteilige Abweichung, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber - nach dieser Entscheidung jedenfalls im Bauträgervertrag - auf eine solche Unterschreitung des Mindeststandards ausdrücklich hinweisen. Tut er dies nicht - wie in diesem Fall und in der Praxis fast nie - ist er dem Auftraggeber/Erwerber gleichwohl gewährleistungspflichtig.

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