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Eine Frist von 7-10 Tagen zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist (angeblich) ausreichend.

30.04.2021 

Eine angemessene Frist zur Aufforderung des Auftragnehmers an den Auftraggeber zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung beträgt 7-10 Tage.

Kammergericht, Beschluss vom 5.1.2021, 27 W 1054/20

 

Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer setzt dem Auftraggeber eine Frist zur Beibringung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB mit Schreiben vom 26.3.2020 zum 7.4.2020. Innerhalb der Frist stellt der Auftraggeber die Sicherung nicht. Aus diesem Grunde kündigt der Auftragnehmern den Vertrag gemäß § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB.

 

Entscheidung:

Die Kündigung erfolgte zu Recht. Streitentscheidend war, wie die Angemessenheit der Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit zu bestimmen ist, man könnte auch sagen, wie schnell der Auftraggeber sein muss, zum Beispiel eine Bankbürgschaft herbeizuschaffen.

Das Kammergericht ist der Ansicht, eine Frist von 7-10 Tagen sei ausreichend. Folgerichtig gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer den Vertrag kündigen durfte, nachdem der Auftraggeber innerhalb der Frist die Sicherheit nicht beibrachte.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung ist ein beliebter Versuch von Auftragnehmern, einen lästigen Bauvertrag loszuwerden. Aus diesem Grunde haben sie Interesse an einer möglichst kurzen Fristsetzung. Dass eine Frist von 7-10 Tagen angemessen sei, liest man an manchen Orten.

Ich gebe aber auch zu bedenken, dass dies von Gericht zu Gericht unterschiedlich gesehen wird, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Das OLG München hat in einem Beschluss vom 22.5.2017, 28 U 4449/16Bau, eine Fristsetzung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft von fast 2 Monaten als erforderlich angesehen.

Insofern ein gut gemeinter Rat an die Auftragnehmer: Setzen Sie bloß nicht solch kurzen Fristen! 7 Tage sind in jedem Fall zu kurz, meines Erachtens auch 10. Geben Sie eine Frist von 14 Tagen, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Beachten Sie auch, dass der Auftraggeber womöglich überrascht sein wird, zunächst einmal eine Abstimmung mit seinen Anwalt vornehmen will und dann auch noch das gesamte Bankprocedere einleiten muss.

Und es gibt für den Auftragnehmer nichts Schlimmeres, als sämtliche Formalien eingehalten zu haben und sich dann in einem Gerichtsverfahren sagen lassen zu müssen, dass die Fristsetzung ein paar Tage zu kurz war.

 

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