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Die Verjährung von vergessenen Schlussrechnungspositionen

04.09.2026 

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst auch (Nachtrags-)Forderungen, die in der Schlussrechnung - sei es bewusst, sei es irrtümlich - nicht aufgenommen worden sind. Insoweit tritt eine einheitliche Fälligkeit und damit auch ein einheitlicher Beginn der Verjährung ein.

OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 - 9 U 3154/24 Bau

 

Sachverhalt:

Ein Auftragnehmer stellt nach Fertigstellung und Abnahme seiner Leistungen im Jahr 2017 seine Schlussrechnung. Im Jahr 2021 fällt ihm auf, dass er vermeintliche weitere Vergütungsansprüche in der Schlussrechnung vergessen hat.

Der Auftragnehmer stellt eine korrigierte Schlussrechnung über die erhöhte Vergütung und klagt sie im Jahr 2021 ein.

 

Entscheidung:

Die Forderung ist verjährt!

Schlusszahlungen verjähren in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren in Form der Ultimoverjährung/Silvesterverjährung. Die Frist beginnt somit mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig geworden ist und endet drei Jahre später am 31. Dezember.

Da die Schlussrechnung im jahre 2017 gestellt wurde, ist demnach am 31.12.2020 Verjährung eingetreten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der AN nachträglich die in Rechnung gestellten Forderungen korrigiert und eine neue Schlussrechnungen gestellt hat. Hierdurch werden keine neuen Fälligkeiten begründet. Vielmehr erfasst die einmal eingetretene Fälligkeit die Schlussrechnungsforderung insgesamt, und zwar einschließlich etwaig vergessener oder sonstwie in der Schlussrechnung nicht berücksichtigter Forderungsbestandteile. Infolge der einheitlichen Fälligkeit verjähren diese dann auch einheitlich nach Fristablauf.

 

RA Jungs Anmerkungen:

Eigentlich ist das ein alter Hut. Denn das hat der BGH bereits im Urteil vom 12.2.1970, VII ZR 168/67 so entschieden. Auch die in der Schlussrechnung nicht aufgeführten Ansprüche des Auftragnehmers werden zugleich mit den aufgeführten Ansprüchen fällig und insofern gilt auch ein einheitlicher Verjährungsbeginn.

Ist zu diesem Zeitpunkt bereits wegen der in der Schlussrechnung enthaltenen Ansprüche eine Klage erhoben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere wird die Verjährung nicht durch die erfolgte Zustellung der Klage gehemmt, denn wird nur ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den eingeklagten Teilbetrag, siehe diesbezüglich auch Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.2025, 7 O 20/23.

Vereinfacht gesagt: Ist die Verjährung des Schlusszahlungsanspruchs eingetreten, sind auch alle nicht berücksichtigten bzw. vergessenen Ansprüche verjährt.

Trotzdem kommt es erstaunlicherweise immer wieder vor, dass Auftragnehmer in einem laufenden Schlusszahlungsprozess nach Ablauf der drei Jahre noch weitere Ansprüche rechtshängig machen in dem Glauben, die bereits erhobene Klage hemme doch die Verjährung.

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