Die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fertigstellungsverzug berechnet sich nach der fiktiven Miete anhand des Mietspiegels des zu errichtenden Objektes mit einem Abzug von 30 %.
Die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fertigstellungsverzug berechnet sich nach der fiktiven Miete anhand des Mietspiegels des zu errichtenden Objektes mit einem Abzug von 30 %.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.6.2025 - 19 U 144/24
Sachverhalt:
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses, in das der Auftraggeber selbst einziehen will. Der Auftragnehmer gerät mit der Fertigstellung in Verzug. Gegen den Schlusszahlungsanspruch erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit einer Nutzungsausfallentschädigung, die er anhand des Mittelwertes des Mietspiegels des zu errichtenden Einfamilienhauses bemisst.
Der Auftragnehmer meint, die Nutzungsausfallentschädigung sei niedriger anzusetzen.
Entscheidung:
Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass von der in Ansatz gebrachten Miete jedenfalls ein 30-prozentiger Abschlag vorzunehmen ist, weil der fiktive Mietpreis um alle auf Gewinnerzielung gerichteten Wertfaktoren zu bereinigen ist.
RA Jungs Anmerkungen:
Der Auftragnehmer hatte überdies argumentiert, dem Auftraggeber stünde schon deshalb keine Nutzungsausfallentschädigung zu, da ihm in seinem alten Haus eine angemessene Wohnfläche zur Verfügung gestanden habe. Damit wurde der Auftragnehmer nicht gehört. Die Wohnfläche im alten Haus betrug 260 m², im zu errichtenden Objekt fast 370 m². Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es darauf an, ob dem Auftraggeber ein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung stand. Das war schon allein aufgrund der Größenabweichung nicht der Fall.
Jedenfalls ist darauf zu achten, dass ein 30-prozentiger Abzug vorzunehmen ist.
Angefangen mit der Rechtsprechung zu dem 30-prozentigen Abzug hat das OLG Jena im Urteil vom 29.5.2013, 7 U 660/12. Dieser Berechnung sind danach das OLG Köln und das OLG Brandenburg gefolgt.
Im Falle eines Fertigstellungsverzuges kann der Auftraggeber den Verzugsschaden alternativ überdies mit weiter zu zahlenden Mieten oder entgangenen Mieteinnahmen darlegen.
