Die Beweisfrage "Weist das Dach Undichtigkeiten auf?" in einem selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig!
Die Beweisfrage "Weist das Dach Undichtigkeiten auf?" in einem selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig!
Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.
OLG München, Beschluss vom 05.01.2017 - 28 W 2124/16 -
Der Sachverhalt:
Ein Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren stellt in den Anträgen die Frage: Weist das Dach Undichtigkeiten auf? Das Landgericht weist diesen Antrag ab, weil eine solche Frage ein Ausforschungsbeweis sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einer Beschwerde an das OLG.
Die Entscheidung:
Auch das OLG erachtet die Frage als unzulässig. Nach der Symptomtheorie des BGH muss der Antragsteller zumindest das äußere Erscheinungsbild des vermeintlichen Mangels beschreiben, der Antragsteller hätte also zumindest die Schadstellen benennen und beschreiben müssen.
RA Jungs Nachtrag:
Man kann die Regel noch einfacher auf den Punkt bringen: bei der Formulierung von Mängelrügen wie auch bei der Formulierung von Beweisfragen im selbständigen Beweisverfahren sind die vermeintlichen Mängel nach Lage, Art und Ausmaß zu beschreiben. Beispiel: Handtellergroße feuchte Stelle oben links an der Fensterwand des Schlafzimmers. Wer sich daran hält, kann an sich nichts falsch machen.
Eine Angabe der Mangelursachen ist nie erforderlich.