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Bauträger schuldet Erwerbern bei Verzug mit Fertigstellung des Wohnobjekts Nutzungsausfallentschädigung!

03.04.2014 

Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 172/13


Der Sachverhalt
Ein Bauträger schuldet gegenüber den Erwerbern die Erstellung eines Wohnobjektesmit einer Größe von ca. 136 qm zu einem bestimmten Fertigstellungstermin. Diesen hält er nicht ein. Die fünfköpfige Familie der Erwerber wohnt in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 72 qm. Die Erwerber haben wegen der ihnen vorenthaltenen Nutzung der erworbenen Wohnung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 1.045,00 EUR eingeklagt.


Die Entscheidung
Die Nutzungsausfallentschädigung wird zugesprochen! Da sich der Bauträger mit der Fertigstellung in Verzug befindet, schuldet er den Erwerbern Schadensersatz (BGB § 280 Abs. 1, 2, § 286). Die Erwerber können als Vermögensschaden auch einen Ausgleich für die Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit verlangen. Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist eine signifikante Auswirkung auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Erwerbers, also eine fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die dem Erwerber während des Verzugs zur Verfügung stehende Wohnung eine deutlich geringere Qualität aufweist als die geschuldete. Maßstab für den Qualitätsunterschied ist also der Vergleich zwischen der tatsächlich verfügbaren und der erworbenen Wohnung. Der Bauträger kann deshalb nicht mit dem Argument gehört werden, dass die zur Verfügung stehende Wohnung angemessen sei und in der Vergangenheit ja auch ausreichend gewesen sei. Im entschiedenen Fall führt allein die erheblich größere Wohnfläche der erworbenen Wohnung dazu, dass die zur Verfügung stehende Wohnung eine deutlich geringere Qualität aufweist und den Erwerbern die begehrte Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen ist.


Praxishinweis
Ich darf in diesem Zusammenhang festhalten, dass die Nutzungsentschädigung natürlich nicht der einzige mögliche Anspruch gegen den in Verzug geratenen Bauträger ist. In Betracht kommen auch zusätzliche Mietaufwendungen oder durch Verzug verursachten Mietausfälle, Finanzierungsmehrkosten (Bereitstellungszinsen), Hotelkosten, zusätzliche Umzugskosten oder Möbeleinlagerungskosten.

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