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Auftragnehmer darf Arbeiten nicht einstellen, wenn Auftraggeber seine Bedenken nicht teilt!

11.07.2014 

Die Anmeldung von Bedenken stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Gleichwohl kommt der Auftragnehmer in Verzug, wenn der Auftraggeber unverzüglich auf die Bedenkenanmeldung reagiert, eine Durchführung der Arbeiten wünscht und der Auftragnehmer dessen ungeachtet die Arbeiten einstellt, obwohl dem weder behördliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2014 – 21 U 95/11


Der Sachverhalt:
Der AG beauftragt den AN mit Bodenbelagsarbeiten. Im Bauverlauf meldet der AN Bedenken dahingehend an, der Bodenbelag könne nicht auf der Dämmunterlage verlegt werden. Der AG weist diese Bedenken zurück und verlangt die Verlegung. Der AN äußert seine Bedenken erneut, zeigt Behinderung an und verweigert die Ausführung der Arbeiten. Der AG setzte daraufhin eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten und droht die Kündigung des Bauvertrages an. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen ist, kündigt er den Bauvertrag aus wichtigem Grund. Der AN verlangt vom AG die Kündigungsvergütung, also den gesamten Werklohn abzgl. ersparter Aufwendungen.


Die Entscheidung:
Ohne Erfolg. Der AN erhält die Kündigungsvergütung nicht, da die Kündigung berechtigt aus wichtigem Grund erfolgte. Nachdem der AG die Bedenken des Auftragnehmers nicht teilte und die Ausführung verlangte, bestand kein Recht des AN auf Einstellung der Arbeiten. Der Ausnahmefall eines behördlichen oder gesetzlichen Verbotes oder Gefahr für Leib und Leben bestand nicht. Damit war der AG seinerseits zur Kündigung aus wichtigem Grunde wegen Ausführungsverzugs berechtigt.


RA Jungs Nachtrag:
Die Entscheidung beleuchtet anschaulich die Funktion der Bedenkenanmeldung. Sie liegt bekanntlich in der Warnung des AG und - falls der AG die Bedenken nicht teilt - in der Gewährleistungsbefreiung des AN. Es besteht darüber hinaus kein Recht des AN zur Arbeitseinstellung, selbst wenn der AG dadurch eine mangelhafte Ausführung verlangt.

Auftragnehmer sind gut beraten, wenn sie in einer solchen Situation schlicht wie vertraglich vereinbart ausführen. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf der AN nicht wie vom AG verlangt ausführen, nämlich in den Fällen, in denen dann mit dieser Ausführung gegen ein behördliches oder gesetzliches Verbot verstoßen würde oder – natürlich - bei Gefahr für Leib und Leben.

Keinesfalls darf eine Bedenkenanmeldung aus Sicht des Auftragnehmers dem Zweck dienen, in Wirklichkeit hierdurch eine Bauzeitverlängerung herauszuschinden, weil er selbst schon Zeitprobleme hat. Das funktioniert, wie die Entscheidung zeigt, nicht und birgt die Gefahr, dass der AG den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigt, verbunden mit oft hohen Schadenersatzansprüchen.

 

 

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