Hohe Anforderungen an Bedenkenhinweis!
Tatbestand:
Der Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer im Rahmen eines BGB-Bauvertrages mit Sanitärarbeiten. Der Architekt verlangt vom Auftragnehmer im Bauverlauf, die Rohrbelüfter in die Wände der einzelnen Bäder einzubauen. Eine solche Ausführung verstößt gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.Der Auftragnehmer teilt hierzu mit: „Diese Ausführung kann so nicht funktionieren.“
Später kommt es zu Geruchsbildung in den Wohnungen. Der Auftraggeber nimmt den Auftragnehmer aus Mängelhaftung in Anspruch. Der Auftragnehmer meint, er habe einen wirksamen Bedenkenhinweis abgegeben und hafte daher nicht bzw. nur anteilig.
Entscheidung:
Das OLG Brandenburg sieht den Auftragnehmer als vollständig gewährleistungspflichtig an. Seine Äußerung, „die verlangte Art der Ausführung können so nicht funktionieren“, genügt nicht den Anforderungen an einen Bedenkenhinweis.
An diesen sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen. Der Auftragnehmer muss unverzüglich, zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der verlangten Ausführung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen, damit für den Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung eines Hinweises erkennbar wird. Pauschale Erklärungen reichen hierfür nicht aus.
RA Jungs Anmerkungen:
Eigentlich ist das alles ein alter Hut. Die Anforderungen an einen Bedenkenhinweis sind immens. Schließlich führt er zu einer Gewährleistungsbefreiung des Auftragnehmers hinsichtlich eines etwaigen späteren Mangels, für den der Auftragnehmer auf die Bedenken hingewiesen hatte.
Diese Gewährleistungsbefreiung darf daher nicht einfach zu haben sein. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber deutlich vor Augen führen, was es bautechnisch und im Hinblick auf spätere Auswirkungen auf die Bauleistungen bedeutet, zum Beispiel an einer bestimmten Stelle gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verstoßen.
Nur bei einem derart detaillierten Bedenkenhinweis ist der Auftraggeber in der Lage zu entscheiden, ob er das Risiko eingehen will - oder lieber nicht.
Umso erstaunlicher ist es, dass in der täglichen Gerichtspraxis trotzdem immer wieder selbst dann Beweis über einen vermeintlichen Bedenkenhinweis erhoben wird, wenn der Auftragnehmer noch nicht einmal in einem Schriftsatz diese strengen Voraussetzungen darlegt.
Häufig lautet es nämlich auch in Gerichtsschriftsätzen der Auftragnehmerseite lapidar: „Auf das Problem habe ich damals hingewiesen“ oder „Ich habe dem Auftraggeber damals gesagt, dass das so nicht funktionieren kann“. Solche allgemeinen Aussagen reichen bei weitem nicht aus und hierüber darf dementsprechend auch kein Beweis erhoben werden.
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