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Zahlt der Mieter dreimal die erhöhte Miete, hat er der Mieterhöhung konkludent zugestimmt.

01.03.2018 

1. Zahlt der Mieter dreimal die erhöhte Miete, hat er der Mieterhöhung konkludent zugestimmt.

2. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung.

BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

Will der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, benötigt er hierzu die Zustimmung des Mieters. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.

Die Vermieter bzw. ihre Anwälte verlangen vom Mieter in der Regel eine schriftliche Zustimmung. Die ist nach der Klarstellung des BGH aber nicht erforderlich. Es reicht, wenn der Mieter dreimal die erhöhte Miete gezahlt hat. Dann liegt eine Zustimmung zur Mieterhöhung vor – auch ohne schriftliche Reaktion des Mieters.

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