News

Werbung des Bauträgers mit „Spitzenklasse“: erhöhter Schallschutz geschuldet!

01.07.2018 

Beschreibt der Bauträger in seinem Verkaufsprojekt Wohnungen als „Stadtwohnungen der Spitzenklasse“, müssen die Wohnungen einen erhöhten Schallschutz aufweisen.

OLG München, Urteil vom 24.04.2018, - 28 U 3042/17 -

Sachverhalt:

Ein Bauträger beschreibt Eigentumswohnungen im Verkaufsprojekt als „Stadtwohnungen der Spitzenklasse“. Tatsächlich erfüllen die Aufzüge nicht einmal die Mindestanforderungen der DIN 4109.

Entscheidung:

Mit einer solchen Anpreisung der Wohnungen im Verkaufsprojekt dürfen die Erwerber erwarten, dass die Wohnungen über mehr als nur den Mindestschallschutz verfügen; der Bauträger schuldet in einem solchen Fall mindestens einen erhöhten Schallschutz aus Beiblatt 2 zur DIN 4109.

RA Jungs Anmerkung:

Bei der Bewertung, welche Qualität ein Bauträger grundsätzlich schuldet, ist nach der Rechtsprechung des BGH auch auf Unterlagen und Umstände zurückzugreifen, die nicht Vertragsgegenstand geworden sind, also zum Beispiel auf die Anpreisungen in den Verkaufsunterlagen, die oft als Hochglanzbroschüren daherkommen.

Haben Sie Fragen dazu, welche Leistungen der Bauträger schuldet?

Rufen Sie uns einfach an: 0221/78874470

oder E-Mail: office@BridgeCom-Legal.de

News

04.03.2024

Verkauf einer Gebrauchtimmobilie: keine Aufklärungspflicht des Verkäufers bezüglich nicht mehr vorhandener Schlüssel.

Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie handelt nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht über nicht mehr vorhandene Schlüssel aufklärt. Vielmehr greift in diesem Fall der im Notarvertrag vereinbarte ... 

weiter

26.07.2022

Zwischen Skylla und Charybdis? Bedenken sind kein Kündigungsgrund!

Meldet der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung an und lehnt er insoweit die Gewährleistung ab, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem ... 

weiter

22.07.2022

Nutzt der Auftraggeber eine Heizungsanlage drei Monate lang, liegt eine stillschweigende Abnahme vor

1. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen ... 

weiter
Weitere News